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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 11.05.2007
Aktenzeichen: 8 U 1776/05
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2 #
InsO § 53
InsO § 55
Erwirbt ein Vermieter durch fortgesetzten Gebrauch einer Mietsache durch den Insolvenzverwalter eine Neumasseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, ist ihm im FAlle der erneuten Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Verwalter die Leistungsklage versagt; ihm bleibt die Möglichkeit, auf Feststellung seiner Forderung zu klagen.

Wendet der Insolvenzverwalter die Masseerschöpfung im Prozess ein, so hat er deren Eintritt darzulegen und zu beweisen.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Geschäftsnummer: 8 U 1776/05

Verkündet am 11. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Richter am Oberlandesgericht Marx und die Richterinnen am Oberlandesgericht Becht und Speich auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2007

für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 8. November 2005 wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass

a) der Klägerin 43.642,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2000 aus 427,36 €, seit dem 6.10.2000 aus 2155,65 € sowie seit dem 15.8.2002 aus 41.059,83 € als Masseschuld zustehen und

b) der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die auf die unter a) festgestellte Masseforderung anfallende Quote auszuzahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten beider Instanzen tragen die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin gegenüber dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma K... - M... - H... GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) Mietzinsansprüche aus einem Gewerberaummietvertrag betreffend das Objekt M...straße .. in W... für die Zeit vom 24.07.2000 bis zum 14.5.2002 geltend.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 24.07.2000 eröffnet (Blatt 71 Beiakte 7a IN 37/00 Amtsgericht Wittlich). Am 20.09.2000 zeigte der Beklagte dem Amtsgericht Wittlich Massearmut an (Blatt 58 GA). Das Insolvenzverfahren wurde am 21.09.2000 nach §§ 207, 211 InsO eingestellt (Blatt 59 f. GA). Am 23.11.2000 zeigte der Beklagte erneut Masseunzulänglichkeit an (Blatt 11 f. GA).

Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben ihrer späteren Prozessbevollmächtigten vom 10.5.2002 wegen Zahlungsrückstands fristlos. Unter dem Datum vom 29.7.2002 forderte die Klägerin den Beklagten zum Ausgleich von Mietzinsrückständen für den oben genannten Zeitraum in Höhe von 53.905,50 € auf (Blatt 36 f. GA). Der Beklagte wies einen Teil der Ansprüche der Klägerin mit Schreiben vom 27.8.2002 mit der Begründung zurück, das Mietverhältnis sei einvernehmlich am 26.10.2000 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit der Klägerin aufgehoben worden; hinsichtlich der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Miete erklärte er, dass sie der Klägerin als Insolvenzgeldforderung zustehe und er sie im nächsten Prüfungstermin feststellen werde (Blatt 10 GA).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Blatt 82 ff. GA) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Soweit der Klägerin für die Zeit vom ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24.07.2000 bis zum 26.10.2000 ein unstreitiger Mietzinsanspruch in Höhe von 4614,42 € zustehe, sei dieser als Masseverbindlichkeit zur Insolvenztabelle angemeldet und nach Vorlage des Mietvertrages am 27.8.2002 anerkannt worden. Eine Masseverbindlichkeit bestehe im Hinblick hierauf nicht mehr.

Es könne dahinstehen, ob bezüglich der Mietzinsansprüche für die Zeit ab 21.9.2000 im Hinblick auf eine Neumasseunzulänglichkeit eine Leistungsklage zulässig sei, da keine derartige Neumasseverbindlichkeit bestehe. Aufgrund der überzeugenden Aussage des Zeugen K... stehe nämlich fest, dass das Mietverhältnis einvernehmlich zum 26.10.2000 beendet worden sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin im Wege der Berufung. Sie führt aus,

das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, weshalb das Landgericht nicht wenigstens dem Feststellungsantrag hinsichtlich des unstreitig bestehenden Mietzinsanspruchs für die Zeit vom 24.07. bis 26.10.2000 stattgegeben habe. Der Beklagte habe diese Forderung nicht am 27.08.2002 anerkannt. Das vorgelegte Verzeichnis der Massegläubiger datiere vom 26.4.2005. Ihre Forderung sei vor Rechtshängigkeit der Klage weder festgestellt noch anerkannt worden. Die Anerkennung als Masseverbindlichkeit sei ihr nicht mitgeteilt worden.

Das Urteil verstoße gegen einfache Denkgesetze, da selbst eine Aufhebung des Mietverhältnisses zum 26.10.2000 sich nicht auf die Mietschuld für die Zeit vom 21.9. bis 26.10.2000 auswirke.

Das Landgericht hätte die Mietzinsforderung ab 26.10.2000 ohne Beweisaufnahme zusprechen müssen, da der Vortrag des Beklagten zur Aufhebung des Mietvertrags unsubstantiiert sei. Die Aussage des Zeugen K... trage die Feststellungen des Gerichts zur Aufhebung des Mietvertrages nicht; sie stimme zudem mit den räumlichen Gegebenheiten nicht überein. Das Landgericht sei über ihr erstinstanzliches Beweisangebot - Vernehmung der Zeugen P... S..., R... und A... Sch... - hinweggegangen.

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 25.1.2006 (Blatt 123 ff. GA) sowie die weiteren Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27.3.2006 (Blatt 156 ff. GA), 24.5.2006 (Blatt 172 ff. GA) und 25.4.2007 (Blatt 214 f.GA) verwiesen.

Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Trier vom 8.11.2005 zu verurteilen,

an sie 53.905,49 € zuzüglich 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.7.2000 aus 497,59 €, seit dem 5.8.2000 aus 2488,45 €, seit dem 5.9.2000 aus 2488,45 €, seit dem 6.10.2000 aus 2155,65 € sowie seit dem 5.8.2002 aus 45.953,59 € zu zahlen,

hilfsweise festzustellen, dass

a) ihr 53.905,49 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit dem 24.7.2000 aus 497,59 €, seit dem 5.8.2000 aus 2488,45 €, seit dem 5.9.2000 aus 2488,45 €, seit dem 6.10.2000 aus 2155,65 € sowie seit dem 5.8.2002 aus 45.953,59 € als Masseschuld zustehen und

b) der Beklagte verpflichtet ist, ihr die auf die unter a) festgestellte Masseforderung anfallende Quote auszuzahlen,

beantragt sie nunmehr,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Trier vom 8.11.2005 festzustellen, dass

1. der Rechtsstreit in Höhe von 4.614,45 € erledigt ist;

2. a) ihr 49.291,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit dem 24.7.2000 aus 497,59 €, seit dem 5.8.2000 aus 2488,45 €, seit dem 5.9.2000 aus 2488,45 €, seit dem 6.10.2000 aus 2155,65 € sowie seit dem 5.8.2002 aus 45.953,59 € als Masseschuld zustehen und

b) der Beklagte verpflichtet ist, ihr die auf die unter a) festgestellte Masseforderung anfallende Quote auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus,

hinsichtlich der Mietzinsforderung bis zum 26.10.2000 fehle es am erforderlichen Feststellungsinteresse. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass er den Anspruch mit Schreiben vom 27.08.2002 anerkannt habe.

Unverzüglich nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit habe er einen Termin für den 26.10.2000 vereinbart, bei dem das Mietverhältnis zwischen den Parteien aufgehoben worden sei. Es habe der Interessenlage der Klägerin entsprochen, das Mietverhältnis schnell zu beenden, um das Objekt anderweitig vermarkten zu können.

Das Mietobjekt sei der Klägerin am 26.10.2002 übergeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 7.3.2006 (Blatt 145 ff. GA) sowie den Schriftsatz vom 9.5.2006 (Blatt 164 ff. GA) Bezug genommen.

Der Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen und der Teilklagerücknahme zugestimmt.

Die Insolvenzakten 7 a IN 37/00 Amtsgericht Wittlich wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 10.11.2006 (Blatt 184 ff. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 20.4.2007 (Blatt 199 ff. GA) Bezug genommen.

B.

I. Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig.

a. Soweit die Klägerin hinsichtlich des Betrages von 4.614,45 € die Klage einseitig für erledigt erklärt hat, liegt hierin eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klagebeschränkung dahingehend, dass sie Feststellung der Erledigung der Klage in diesem Umfang begehrt. Es handelt sich insoweit jedoch nicht um eine Klagerücknahme (Zöller-Voll-kommer, ZPO, 26. Auflage 2007, § 91 a, Randnummern 34 und 37).

b. Die Klägerin ist auf Hinweis des Senats von der Leistungsklage zur Feststellungsklage übergegangen, indem sie den Hauptantrag nicht mehr und den ursprünglichen Hilfsantrag als Hauptantrag gestellt hat. Insoweit handelt es sich nicht um eine Klageänderung, sondern um eine qualitative Änderung des Klageantrags bei gleich bleibendem Klagegrund, § 264 Nr. 2 ZPO (OLG Celle VersR 1975, 264; Zöller-Greger § 264 Rn. 3 b). Der in dieser Klagebeschränkung zugleich liegenden Klagerücknahme (Zöller-Greger § 264 Rn. 4a) hat der Beklagte zugestimmt, § 269 ZPO.

c. Die Klägerin kann ihre Mietzinsansprüche im Wege der Feststellungsklage verfolgen.

aa. Hinsichtlich der auf den Zeitraum bis zum 20.9.2000 entfallenden Forderung handelt es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit im Sinne der §§ 55 Absatz 1 Nummer 2, 53 InsO, da der Beklagte als Insolvenzverwalter am 20.9.2000 (Blatt 58 GA) Massearmut angezeigt hat, § 208 InsO. Mit Eingang der Anzeige der Masseunzulänglichkeit bei Gericht am 21.9.2000 (Blatt 59 f. GA) hat die Klägerin ihr Vorwegbefriedigungsrecht verloren. Sie kann nur noch anteilige Befriedigung für ihre Forderungen für die Zeit nach Verfahrenseröffnung am 24.7.2000 bis zum Eingang der Anzeige gemäß § 209 Absatz 1 Nummer 3 InsO verlangen, da es sich um eine Altmasseverbindlichkeit handelt. Das bis dahin bestehende Klagerecht entfällt; die Leistungsklage ist damit unzulässig. Es kannjedoch auf Feststellung der Forderung geklagt werden (BGH NZI 2003, 369 und 372).

bb. Gleiches gilt hinsichtlich des Anspruchs auf Mietzins für die Zeit vom 21.9.2000 bis 23.11.2000. Zwar hat der Beklagte als Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 20.9.2000 die Gegenleistung für die Masse in Anspruch genommen. Es handelt sich jedoch insoweit nicht um eine Neumasseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 InsO, da der Beklagte auch für die in diesem Zeitraum neu erwirtschaftete Insolvenzmasse am 23.11.2000 (Blatt 11 f. GA) Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Folglich handelt es sich bei den während dieser Zeit entstandenen Verbindlichkeiten um Altmasseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Auch diese können nur noch mit der Feststellungsklage geltend gemacht werden, da der Insolvenzverwalter - wie in den Fällen des § 208 InsO - die Erfüllung von Neumasseverbindlichkeiten verweigern kann, sobald sich herausstellt, dass die verfügbare Insolvenzmasse nicht zur Befriedigung aller Neumassegläubiger ausreicht (BGH WuM 2004, 545, 547).

cc. Ebenso verhält es sich schließlich hinsichtlich der auf den Zeitraum vom 24.11.2000 bis zur Beendigung des Mietverhältnisses am 11.5.2002 (dazu unter Ziffer 2 b. aa.) entfallenden Forderung. Insoweit hat der Beklagte im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 21.2.2005 (Seite 2 - Blatt 24 GA) und mit Schriftsatz vom 6.9.2005 (Blatt 71 GA) erneut die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Zwar hat der nur im Prozess vom Insolvenzverwalter vorgebrachte Einwand der Neumasseunzulänglichkeit nicht die verbindliche Wirkung einer Anzeige gemäß § 208 Abs. 1 und 2 InsO (BGH NZI 2003, 369, 372). Vielmehr hat der Insolvenzverwalter im Einzelnen die Masseunzulänglichkeit darzulegen und nachzuweisen. Das Prozessgericht hat sodann die Voraussetzungen entsprechend § 287 Absatz 2 ZPO zu beurteilen (BGH NZI 2003, 369, 372).

Eine solche Neumasseunzulänglichkeit liegt hier vor. Der Beklagte hat die Massearmut nachvollziehbar mit Schriftsatz vom 28.4.2005 durch Vorlage einer Vermögensaufstellung (Blatt 45), mit Schriftsatz vom 6.9.2005 nebst Anlage (Kassenbuch Konto A Blatt 71 GA), durch Erklärungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 21.2.2005 mit "Übersicht: Angemeldete Tabellenforderungen" (Blatt 1 - 11 PKH-Heft) sowie vom 7.3.2006 nebst Anlage "Vermögensaufstellung" (Blatt 15 ff. PKH-Heft) dargelegt. Die Klägerin hat die Masseunzulänglichkeit nicht bestritten.

Die Klägerin hat daher auch insoweit nur die Möglichkeit, auf Feststellung ihrer Forderung zu klagen; eine Leistungsklage ist ihr verwehrt (vgl. auch Pape, Insolvenz im Mietrecht, NZM 2004, 401, 409 mit weiteren Nachweisen).

2. Die Klage ist jedoch nur zum Teil begründet.

a. Einseitig für erledigt erklärter Teil in Höhe von 4.614, 45 €

Die Klage unterliegt der Abweisung, soweit die Klägerin die Klage in Höhe von 4614,45 € einseitig für erledigt erklärt hat.

Eine Erledigung ist nicht eingetreten, da vorliegend nicht eine zunächst zulässige und begründete Klage nachträglich gegenstandslos geworden ist (vgl. Zöller-Vollkommer § 91 a Randnummer 43). Es liegt hier vielmehr ein vor Anhängigkeit des Rechtsstreits eingetretenes Ereignis vor, das die Hauptsache nicht erledigen konnte (Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 5. Auflage 2007, Randnummer 37). Denn der Beklagte hat den Betrag ausweislich des Schreibens vom 27.8.2002 (Blatt 10 GA) in Verbindung mit den vorgelegten Verzeichnissen der Massegläubiger gemäß § 53 InsO (Blatt 46 f. GA) als Masseverbindlichkeit im Sinne der §§ 53, 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO anerkannt. Zwar enthalten die Verzeichnisse das Datum 26.4.2005. Daraus lässt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - jedoch nicht schließen, dass der Betrag von 4614,45 € erst zu diesem Zeitpunkt anerkannt wurde. Vielmehr wurden sowohl die Vermögensaufstellung als auch die Verzeichnisse der Massegläubiger mit Schriftsatz vom 28.4.2005 (Blatt 42 - 44) zu den Akten gereicht, so dass es sich insoweit um das Datum des Ausdrucks handelt. Dass die Forderung seitens des Beklagten als Masseverbindlichkeit anerkannt worden war, war der Klägerin ausweislich des Schreibens ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.11.2002 an das Amtsgericht Wittlich im Verfahren 7a IN 37/00 auch bekannt (vergleiche Blatt 343 BA).

b) Die Feststellungsklage ist in Höhe von 43.642,84 € begründet.

aa. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für die Zeit ab Insolvenzeröffnung am 24.7.2000 bis 26.10.2000 zusteht.

Der Klägerin steht auch darüber hinaus für die Zeit bis zum 11.5.2005 ein Anspruch auf Zahlung des Mietzinses zu. Dem Beklagten ist der ihm obliegende Beweis, dass das Mietverhältnis nicht erst durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 10.5.2005 mit Zugang dieses Schreibens beim Beklagten am 11.5.2005 beendet wurde (vergleiche Klageschrift vom 29.12.2004 Seite 3 - Blatt 4 GA), sondern bereits einvernehmlich am 26.10.2000 aufgehoben wurde, nicht gelungen. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen A... K..., A... Sch... und P... S.... Indes reichen ihre Angaben für den von dem Beklagten zu führenden Nachweis über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht aus. Voraussetzung hierfür wären übereinstimmende Willenserklärungen der Klägerin und des Beklagten. Aus der Aussage des Zeugen K... folgt nicht, dass der Beklagte der Klägerin ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages unterbreitet und die Klägerin dieses angenommen hat. Zwar hat der Zeuge bekundet, dass der Beklagte den Vater der Klägerin befragt habe, ob es noch weitere Mietzinsforderungen gebe und der Vater der Klägerin dies verneint habe. Der Vater der Klägerin war jedoch nicht Vertragspartner der Schuldnerin. Es bestanden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er die anwesende Klägerin vertreten wollte oder hierzu berechtigt war. Insbesondere wurde das Gespräch am 26.10.2000 nicht wegen des streitgegenständlichen Mietverhältnisses geführt. Es bezog sich vielmehr auf ein anderes Mietverhältnis an einer Halle und auf die Freigabe der in dieser Halle befindlichen, teilweise dem Vater der Klägerin gehörenden Gegenstände, bezüglich derer der andere Vermieter das Vermieterpfandrecht geltend gemacht hatte. Genau vor dieser Halle fand das Gespräch auch statt. Der Vater des Beklagten konnte die Frage des Beklagten "WarŽs das jetzt?" von ihrem objektiven Erklärungswert daher nur so verstehen, dass sie sich auf das hier nicht streitgegenständliche Mietverhältnis über die Halle bezog, zumal die Klägerin, die Vertragspartnerin des streitgegenständlichen Mietverhältnisses war, anwesend war und gleichwohl durch den Beklagten nicht angesprochen wurde. Bestätigt wird dies durch den Zeugen S..., der bekundet hat, dass sich diese Frage "dann nur auf die Halle gezogen haben" kann. Der Zeuge S... hat im Übrigen ebenso wie die Zeugin Sch... bestätigt, dass die Klägerin nicht am Gespräch teilgenommen hat. Die Zeugin Sch... hat dies ganz plastisch so geschildert, dass sie seitens des Beklagten "eigentlich ignoriert" worden seien. Zusammenfassend reichen die Schilderungen der Zeugen nicht aus, um den Abschluss eines Aufhebungsvertrages als erwiesen anzusehen.

bb. Die Klägerin kann jedoch keine Nebenkostenvorauszahlungen mehr geltend machen, da das Mietverhältnis beendet ist und sie die Nebenkosten abrechnen könnte. Sie hat lediglich Anspruch auf Zahlung der Bruttomiete ohne Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 2232,80 € pro Monat (Palandt -Weidenkaff, 65. Auflage 2006, § 535 Randnummer 94).

Der Anspruch der Klägerin beläuft sich auf 43.642,84 €. Er setzt sich zusammen aus

 ZeitraumMietzins
24. - 31.7.2000 : 8 Tage576,21 €
August 2000 bis April 2002 : 21 Monate 46.888,80 €
1.- 11.5.2002 : 11 Tage792,28 €
insgesamt48.257,29 €
abzüglich des anerkannten Betrages von4.614,45 €
mithin43.642,84 €

II. Der Zinsausspruch beruht auf §§ 284 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) in Verbindung mit § 3 des "Mietvertrages über Geschäftsräume" vom 1.11.1995 (Blatt 6 GA) sowie dem Schreiben der späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29.7.2002 (Blatt 36 f. GA).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zur Erklärung der Erledigung und Teilklagerücknahme am 20. April 2007 auf 53.905,49 € und danach auf 11.529,48 € festgesetzt.

Der letztgenannte Wert setzt sich zusammen aus 1.671,27 € für den einseitig für erledigt erklärten Teil; maßgebend sind insoweit die auf diesen Teil entfallenden, bis zur Erledigungserklärung entstandenen Gerichts- und Parteikosten. Hinzu kommt ein Betrag von 9.858,21 € hinsichtlich des sich auf den Restbetrag von 49.291,04 € beziehenden Feststellungsantrags. Maßgebend für die Bemessung des Streitwerts ist hier nach § 182 InsO der bei Verteilung der Masse zu erwartende Betrag (Zöller-Herget, ZPO, 26. Auflage 2007, § 3 Randnummer 16 Stichwort "Insolvenzverfahren"). Zwar wurde das Insolvenzverfahren wegen Massearmut eingestellt. Zu berücksichtigen ist bei der Streitwertbemessung jedoch auch das Interesse der Klägerin, die ausweislich ihrer Klage davon ausgeht, eine bestimmte Quote realisieren zu können. Diese bemisst der Senat mit 20 %.



Ende der Entscheidung

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